Wegen der besseren Lesbarkeit ist grundsätzlich die männliche Form verwendet. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Club führt den Namen Golf-Club Hessen Süd e.V. 

1.2 Der Club hat seinen Sitz in 35687 Dillenburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wetzlar eingetragen. 

1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck

2.1 Zweck des Clubs ist die Förderung und Ausübung des Golfsports. 

2.2 Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen für jedermann und der sportlichen Jugendhilfe. 

2.4 Der Club ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

2.5 Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

2.6 Die Mitglieder der Organe (§ 7.1) des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des  Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz  der Ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen  (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der  finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.  

2.7 Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) sowie ein pauschaler  Aufwendungsersatz oder einer Tätigkeitsvergütung kann an den Vorstand und  erweiterten Vorstand geleistet werden.  

Über Gewährung und Höhe der Vergütungen, des pauschalen Aufwendungsersatzes  und der Ehrenamtspauschale beschließt die Mitgliederversammlung. 

2.8 Der Club strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Golfverband e.V., im hessischen Golfverband und im Landessportbund Hessen an. 

§ 3 Mitglieder

3.1 Der Club hat 

a) ordentliche Mitglieder 

b) jugendliche Mitglieder 

c) außerordentliche Mitglieder 

d) Ehrenmitglieder

3.2 Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und juristische Personen, soweit sie nicht gemäß § 3.3 zu den außerordentlichen Mitgliedern zählen. 

3.3 Außerordentliche (passive) Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die keinen Sport auf den Clubanlagen ausüben. 

3.4 Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. Auszubildende, die dem Club noch als Jugendliche beigetreten sind bis zum Ende ihrer Ausbildung, jedoch höchstens bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres. Die Jugendmitgliedschaft erlischt mit Vollendung des 18. 

Lebensjahres des jugendlichen Mitglieds, bzw. bei Beendigung seiner 

Ausbildung, spätestens aber mit Vollendung des 27. Lebensjahres. 

Jugendliche Mitglieder können nur aufgenommen werden sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch wenn sie noch in Ausbildung sind. Der Vorstand wird in regelmäßigen Abständen den Nachweis des 

Vorliegens der Voraussetzungen für die Jugendmitgliedschaft verlangen. 

3.5 Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben und denen die Ehrenmitgliedschaft durch die 

Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit verliehen wird, nachdem der Vorstand einen entsprechenden Antrag gestellt hat. 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft bedarf der schriftlichen Antragstellung. 

4.2 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. 

4.3 Für die Umwandlung der außerordentlichen Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft bzw. der ordentlichen Mitgliedschaft in eine außerordentliche Mitgliedschaft gilt § 4 Abs.1 entsprechend. 

§ 5 Eintrittsgeld, Beiträge und Umlagen

5.1 Die Höhe des Eintrittsgeldes, die Höhe der Beiträge für die ordentlichen,  außerordentlichen, jugendlichen sowie diesen gleichgestellten 

Mitgliedern ist in der Beitragsordnung geregelt. Über die Erhebung von Umlagen  beschließt die Mitgliederversammlung. 

Wird eine Umlage beschlossen, so darf diese die maximale Höhe von 2 (zwei)  Jahresbeiträgen nicht überschreiten. 

5.2 Der Vorstand ist berechtigt, die Höhe des Eintrittsgeldes, eine etwaige Umlage und des Jahresbeitrages in Einzelfällen zu ermäßigen. 

5.3 Die Jahresbeiträge werden jährlich jeweils zum Jahresbeginn vom Club für das laufende Jahr per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. 

5.4 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt: 

a) durch Austritt 

b) durch Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied die ihm obliegenden Pflichten grob verletzt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt. 

c) durch Tod 

6.2 Der Austritt oder eine Änderung des Status der Mitgliedschaft (aktiv/passiv) ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss bis zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres schriftlich an die Geschäftsstelle des Clubs erfolgen, soll  er/sie für das kommende Jahr wirksam werden. 

6.3 Ein Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen zulässig. Die Berufung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand. Dieser hat, sofern er die Ausschließung nicht widerruft, binnen Monatsfrist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. 

6.4 Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

§ 7 Organe des Clubs

7.1 Organe des Clubs sind: 

a) die Mitgliederversammlung 

b) der Vorstand 

c) der erweiterte Vorstand 

d) die Rechnungsprüfer 

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung beschließt über: 

a) die Wahl des Vorstands; 

b) die Wahl des erweiterten Vorstands; 

c) die Wahl der Rechnungsprüfer; 

d) die Entlastung des Vorstand, und des erweiterten Vorstands; 

e) die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichts, des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsvoranschlages für das laufende Jahr; 

f) Satzungsänderungen; 

g) die Festsetzung der Beitragsordnung und der Umlagen; 

h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern; 

i) die Auflösung des Clubs; 

j) sonstige, zur Beschlussfassung unterbreitete Angelegenheiten. 

8.2 Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. 

8.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt.

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in
eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller
Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der
Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand
entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur
Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so
teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail
die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

Sie ist vom Vorstand spätestens zwei Wochen vorher schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt an die vonseiten des Mitglieds  zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse. Liegt dem Verein keine E-Mail-Adresse  des Mitglieds vor, erfolgt die Einladung auf Postweg an die zuletzt vom Mitglied  benannte Mitgliederadresse. Maßgebend ist die letzte dem Verein bekannte und  somit „ladungsfähige“ E-Mail-Adresse bzw. Anschrift des Mitglieds. 

8.4 Anträge, die in der Mitgliederversammlung neben den Tagesordnungspunkten behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden. 

8.5 Zwei Mitglieder des Vorstands bzw. des erweiterten Vorstands können jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wobei die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden kann. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird. 

8.6 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der anderen Vorstandsmitglieder bzw. erweitertem Vorstandsmitglied geleitet. 

8.7 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 

8.8 Die Wahlen zum Vorstand bzw. zum erweiterten Vorstand sind geheim; jedoch kann mit Zustimmung aller Anwesenden ein anderer Wahlmodus angewendet werden. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. 

Im Übrigen bestimmt der Versammlungsleiter die Art der Abstimmung. 

8.9. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist die Anwesenheit von 15% der stimmberechtigten Mitglieder und bei der Abstimmung einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.  Ist bei der Entscheidung über Satzungsänderungen die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neue 

Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist. 

8.10 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Tagesordnung, die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse enthalten muss.  

Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu 

unterschreiben. 

§ 9 Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus: 

a) dem Präsidenten 

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Spielführer 

e) dem Schriftführer

9.2 Der erweiterte Vorstand kann um Positionen, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden und durch die Mitgliederversammlung gewählt wurden, ergänzt werden.

9.3 Die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und üben ihr Amt bis zur Neuwahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands aus. 

9.4 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes mit dem Ehrenamt Schatzmeister*in, Spielführer*in oder Schriftführer*in oder des erweiterten Vorstands vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Verein aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes einen Nachfolger ohne Vertretungsbefugnis wählen oder dessen Aufgaben bis zu der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.

9.5 Scheidet der Präsident oder der 2. Vorsitzende des Vereins vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist binnen vier Wochen nach Ausscheiden des ​Vorstandsmitglieds eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Ergänzungswahl des Vorstands einzuberufen.

§ 10 Vollmacht

10.1 Der Präsident und der zweite Vorsitzende vertreten jeweils gemeinsam oder zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Bei Verhandlungen mit Dritten sind grundsätzlich zwei Vorstandsmitglieder oder ein vom Vorstand bestellter Vertreter notwendig

10.2 Nicht-Vorstandsmitgliedern ist das Verhandeln im Namen des Clubs nur im Auftrag des Vorstands gestattet. Bei Missbrauch entscheidet der Vorstand über die Maßnahmen. 

10.3 Der unbefugt Verhandelnde haftet für alle aus der Verhandlung entstehenden Ansprüche. Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des erweiterten Vorstands legt der neugewählte Vorstand zu Beginn der Legislaturperiode fest. 

§ 11 Ausschüsse

11.1 Der Vorstand und der erweiterte Vorstand kann für bestimmte Zwecke Ausschüsse einrichten und diesen einmalig oder dauernd Teile seiner 

Aufgaben übertragen. 

11.2 In dem Beschluss, mit dem der Ausschuss eingesetzt wird, soll dessen Befugnis und die Zeit, während deren er tätig sein soll, festgehalten werden. 

11.3 Soweit im Übrigen nichts anderes bestimmt ist, hat ein Ausschuss nur beratende Funktionen und kein Stimmrecht. 

11.4 Den berufenen Ausschüssen können auch Nichtmitglieder angehören.

§ 12 Rechnungsprüfung

12.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von jeweils zwei Jahren. Diese Mitglieder haben die Rechnungslegung des 

Vorstands und des erweiterten Vorstands zu prüfen und hierüber der 

ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten und den Antrag auf Entlastung des Vorstandes und des erweiterten 

Vorstandes zu beantragen. Die Rechnungsprüfung findet ausschließlich im  Beisein des Schatzmeisters bzw. dessen Stellvertreter statt. 

§ 13 Auflösung des Clubs

13.1 Über die Auflösung des Clubs entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Diese ist hierfür nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig so ist für einen Zeitpunkt nach Ablauf von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. 

13.2 Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitgliedern. 

13.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins zu gleichen Teilen an:

1. Deutsche Unfall- und Katastrophenopfer Hilfe DUK-Hilfe e.V. Birkenweg 3, 63486 Bruchköbel

www.duk-hilfe.com

Der Verein betreibt die Förderung des Inklusionssports, des Behindertensports, Hilfsprojekte,

Charity Events, Forschung und Therapien für Menschen mit Behinderung

2. Sportjugend Hessen Programm „Sport für alle Kinder“ Otto-Fleck-Schneise 4, 60528 Frankfurt

sport-fuer-alle-kinder@sportjugend-hessen.de

https://www.sportjugend-hessen.de/vielfalt-im-sport/sport-fuer-alle-kinder/

Sport für alle Kinder: Das Soforthilfeprogramm richtet sich an Sportorganisationen, die von Armut

betroffene Kinder und Jugendliche im Sport unterstützen wollen. Mit dieser Förderung sollen

gezielt Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien erreicht werden, bei denen

seitens des Vereins/Sportkreises/Verbandes ein akuter Unterstützungsbedarf und konkreter Anlass

gesehen wird.

Das zugeteilte Vermögen muss unmittelbar und darf ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.  

§ 14 Gültigkeitsklausel

14.1 Entsprechen einzelne Regelungen der Satzung oder Teile davon nicht den  gesetzlichen Vorschriften, so sind sie so auszulegen, dass sie den gesetzlichen  Vorgaben gerecht werden. Bei einer Änderung bleiben die ursprünglichen  Zielsetzungen und die nicht betroffenen Teile der Satzung bestehen. 

Die vorstehende Satzung wurde errichtet in der Mitgliederversammlung vom: 29.03.2023 

Der Vorstand